Stand 14.10.2010
Satzung
Heilpädagogischen Hilfe Querfurt e.V.
Präambel
Der gemeinnützige Verein „Heilpädagogische Hilfe Querfurt e.V.“ mit Sitz in Querfurt (auch Körperschaft genannt) wurde am 20.11.1990 von 36 Mitgliedern zum Zwecke der Fürsorge, der Förderung und der Betreuung von behinderten Menschen gegründet und am 28.12.1990 in das Vereinsregister beim damaligen Amtsgericht Querfurt, dem heutigen Amtsgericht Merseburg unter der Reg.-Nr. VR124, eingetragen. Heute ist der Verein unter Fortführung seiner Aufgaben in dem Vereinsregister des zentralen Registergerichtes beim Amtsgericht Stendal unter der Reg.- Nr. VR 67124 eingetragen. Seine Gemeinnützigkeit wurde dem Verein durch das Finanzamt der Lutherstadt Eisleben bescheinigt.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ den Namen „Heilpädagogische Hilfe Querfurt e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Querfurt.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Fürsorge und Betreuung von behinderten Jugendlichen und Erwachsenen, deren Förderung und Unterstützung bei der Erlangung eines Höchstmaßes an Lebenstüchtigkeit für ein aktives und selbstbestimmtes Leben und deren Einbeziehung und Eingliederung in ein lebenswertes soziales Umfeld im Bereich des Arbeitslebens. Dies schließt jegliche Hilfe und Beratung von Angehörigen mit ein.
Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält der Verein Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen, in denen spezifisch ausgebildetes Fachpersonal eingesetzt wird. Hier wird der Satzungszweck, insbesondere verwirklicht durch die tägliche Anleitung und Betreuung der behinderten Menschen während der Arbeitszeit und bei der Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit in den Arbeitsbereichen der Werkstatt sowie durch die tägliche Betreuung und Unterstützung bei der Bewältigung eines entsprechenden selbstständigen Lebens und der Freizeitgestaltung in den Wohnheimen des Vereins.
Der Verein ist Mitglied im Verein „Diakonisches Werk Evangelischer Kirche in Mitteldeutschland e.V.“ und damit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirchen in Deutschland zugehörig sowie dem diakonischen Auftrag verbunden.
§ 4
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung hat grundsätzlich zeitnah zu erfolgen. Für den Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder erhalten einen Aufwandsersatz für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine Tätigkeitsvergütung, die in § 16 der Satzung geregelt ist. Mitglieder des Vereins, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verein stehen, erhalten Lohn bzw. Gehalt nach arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Grundsätzen, auf der Basis der abgeschlossenen Verträge sowie auf der Grundlage der mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze für die Behinderten der Werkstatt und der Wohnheime. Weitere Zuwendungen an Mitglieder des Vereins aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
§ 6
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder kommunale Gebietskörperschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand durch einfache Stimmenmehrheit.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
§ 8
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehren- und Fördermitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die, die im Verein direkt aktiv und engagiert tätig sind; passive Mitglieder sind die, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins fördern und unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversamm-lung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können auch an sämtlichen Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
Fördermitglieder können kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, eingetragene Genossenschaften und Vereine sowie Einzelunternehmen sein, die als passive Mitglieder durch einen finanziellen Beitrag das Vereinsziel und den Vereinszweck unterstützen.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand durch einfache Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussbestätigung an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen eventuelle Ansprüche des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt in den Verein während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig und zu zahlen.
In besonderen wirtschaftlichen Härtefällen kann auf Antrag für ein Mitglied, der Jahresbeitrag herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der besondere Vertreter (Geschäftsführer).
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Finanzberichtes
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 3 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt oder wenn die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit dies bestimmt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn dies 2/3 der anwesenden Mitglieder beantragen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung zur Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt werden und können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§ 13
Vorstand
Der Vorstand, auch Gesamtvorstand genannt, besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden sowie dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Drei Mitglieder des Gesamtvorstandes können Mitarbeiter des Vereins sein und werden von der Mitarbeiterschaft zur Wahl vorgeschlagen. Familienangehörige von Mitarbeitern des Vereins, die ebenfalls Mitglieder des Vereins sind, d.h. Verwandte ersten und zweiten Grades, sowie Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften und deren Kinder, können nicht in den Gesamtvorstand gewählt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer. Die vorstehenden Voraussetzungen sind zu beachten.
Der Vorsitzende des Vorstandes und der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende werden in der konstituierenden Sitzung des Gesamtvorstandes einzelnen in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitglieder des Gesamtvorstandes gewählt. Die konstituierende Sitzung wird durch den Versammlungsleiter einberufen, der die Mitgliederversammlung leitet, die den Gesamtvorstand gewählt hat. Mitarbeiter des Vereins können nicht zum Vorsitzenden oder zum 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
Die Gesamtvorstandssitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden oder den 1. stellvertretenden oder den 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes schriftlich, fernmündlich, per Fax oder per e-mail einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder erschienen sind und darunter der Vorstandsvorsitzende oder der 1. oder der 2. stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen und ihnen bestimmte Geschäftskreise, z.B. die Arbeitgeberbefugnisse oder die Erfüllung der laufenden Geschäfte u.a. als hauptamtliche Mitarbeiter übertragen (Geschäftsführer).
Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese können Empfehlungen für die Tätigkeit des Geschäftsführer oder Beschlussempfehlungen für den Gesamtvorstand erarbeiten.
Der Vorstand bestellt durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit den Abschlussprüfer.
Rechte, Pflichten und die Organisation des Gesamtvorstandes werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
§ 14
Geschäftsführer/besonderer Vertreter
Der besondere Vertreter nach § 30 BGB, hier Geschäftsführer genannt, wird durch den Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Ihm ist eine Berufungsurkunde auszuhändigen, die auch die Wirkungs- und Geschäftskreise enthalten muss, für die der Geschäftsführer berufen wurde.
Der Vorstand kann dem Geschäftsführer insbesondere folgende Wirkungs- und Geschäftskreise übertragen:
- die Geschäfte der laufenden Verwaltung
- alle Angelegenheiten die Werkstätten und Wohnheime betreffend
- alle Arbeitgeberbefugnisse
Der zugewiesene Wirkungs- und Geschäftskreis berechtigt auch zur Außenvertretung.
Einzelheiten der Wirkungs- und Geschäftskreise sind im Geschäftsführervertrag und in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Der Geschäftsführer bedarf bei ungewöhnlichen Geschäften in den ihm zugewiesenen Geschäftskreisen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die Geschäfte des Geschäftsführers im Kalenderjahr dürfen einen Umfang von 35.000,00 € im Einzelfall nicht überschreiten.
Mit dem Geschäftsführer ist durch den Vorstand ein Geschäftsbesorgungsvertrag als hauptamtlichen Mitarbeiter abzuschließen.
Der Geschäftsführer hat eng mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten und nimmt ständig an den Vorstandssitzungen beratend teil, in denen er Bericht über die laufenden Geschäfte zu erstatten hat, soweit der Vorsitzende nichts anderes entscheidet.
Der Vorstand kann den Geschäftsführer nach dessen Anhörung abberufen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsausführung ausschließen. Wird der Geschäftsführervertrag gleich aus welchem Grund wirksam beendet, endet auch die Organstellung. Legt der Geschäftsführer sein Amt nieder, endet mit der Niederlegung auch seine Organstellung. In der Zeit der Suspendierung und bis zur Berufung eines neuen Geschäftsführers hat der geschäftsführende Vorstand die Geschäfte des Geschäftsführers wahrzunehmen.
Der Geschäftsführer ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.ftsf
Der Geschä
§ 15
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Der Verein schließt für seine Organe und die hauptamtlichen Mitarbeiter eine erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme bis maximal 10 Mill. € ab.
§ 16
Tätigkeitsvergütung des Vorstandes
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vortstandstätigkeit und deren Höhe trifft der Gesamtvorstand.
§ 17
Rechnungs- und Jahresabschlusses
Bis spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres hat der Vorstand den Jahresabschluss, nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und über die Einnahmen aus der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit zu berichten.
Der Abschlussbericht mit dem Bericht des Vorstandes und der Empfehlung zur Feststellung sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 18
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Abzug aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Vereins an den Verein „Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.“ mit der Auflage, das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar der Förderung und Unterstützung von behinderten Menschen in Sachsen-Anhalt zuzuführen.
Durch die Mitgliederversammlung sind durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit Liquidatoren zu bestellen.
§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in der männlichen, als auch in der weiblichen Form.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinregister in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.11.1990 in ihrer Fassung vom 26.09.2002 außer Kraft.
Querfurt, 14. Oktober 2010